Das Wesen einer Stiftung

 

Vermögen, ob Geldvermögen oder Sachvermögen, ob klein oder groß, das dauerhaft über Generationen hinweg erhalten bleiben und genutzt werden soll, muss weitergereicht werden. Menschen können diese Aufgabenerfüllung nicht übernehmen, da sie über ihr eigenes Leben hinaus zu leisten ist. Die Aufgabe muss aus diesem Grund einer nicht natürlichen Person, einer juristischen Person, d. h. einer Körperschaft übertragen werden, die unendlich "leben" kann.

 

Diese Körperschaft kann die Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins oder einer anderen gemeinnützigen Gesellschaftsform haben wie beispielsweise einer gemeinnützigen GmbH oder einer gemeinnützigen Stiftung.

 

Juristische Personen werden im Allgemeinen von den Mitgliedern oder Gesellschaftern bestimmt. Mitglieder oder Gesellschafter bestimmen in Mitgliederversammlungen oder Gesellschafterversammlungen die künftige Zweckverfolgung des Vereins oder der Gesellschaft. Die Mitglieder oder Gesellschafter haben die Möglichkeit einen anderen Verwendungszweck als ursprünglich gedacht zu bestimmen. Davon unterscheidet sich eine Stiftung, die keine Mitglieder oder Gesellschafter hat.

 

Eine Stiftung ist eine mit Rechtsfähigkeit ausgestattete, nicht verbandsmäßig organisierte Körperschaft, die einen vom Stifter bestimmten Zweck dauerhaft fördern soll. Ein vom Stifter eingebrachtes Vermögen ermöglicht dies. Nicht verbandsmäßig organisiert bedeutet, die Stiftung hat weder Mitglieder noch Gesellschafter. Deswegen benötigt die Stiftung eine Geschäftsführung (Vorstand). Dieser Vorstand handelt im Namen der Stiftung, um den Stiftungszweck zu erfüllen. Manchmal sieht die Satzung zur Überwachung des Vorstands einen Aufsichtsrat (Kuratorium) vor. Der Stiftungszweck wird vom Stifter oder den Stiftern vorgegeben.

 

Das Vermögen darf, um den Zweck dauerhaft zu erfüllen, nicht verbraucht werden. Es dürfen und müssen die Erträgnisse dieses Vermögens, beispielsweise Zins- oder Mieteinnahmen, zur Zweckverwirklichung eingesetzt werden. Zusätzlich überwacht die staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde, das zuständige Regierungspräsidium, diese Zweckverwirklichung. Das Regierungspräsidium muss eine Zweckänderung oder die Aufhebung der Stiftung genehmigen. Dabei ist der Wille des Stifters zu berücksichtigen.